Die IGUK ist enttäuscht von
der Übernahme-kommission
Im Streit mit dem Grossaktionär Martin Haefner (BigPoint Holding) drückt die IGUK ihr Missfallen über das tatenlose Zusehen der Übernahmekommission aus.
Pro Memoria: am 6. Dezember 2019 hob die FINMA die Verfügung der Übernahmekommission vom 22. Oktober 2019 auf und erteilte Martin Haefner (BigPoint Holding) eine Ausnahmebewilligung, für die an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 2. Dezember 2019 beschlossene Kapitalerhöhung kein öffentliches Kaufangebot machen zu müssen.
Gegen diese Ausnahmebewilligung reichte die Schmolz+Bickenbach GmbH & Co KG (KG), welche 10% der Aktien besass, eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Um den Rückzug dieser Beschwerde zu erwirken, kaufte Martin Haefner am 2. Januar 2020 kurzerhand die Anteile der KG zu CHF -.45 pro Aktie zurück. Dies mit dem Hinweis, das sei mit der Ausnahmebewilligung der FINMA vereinbar.
Bereits ab April 2020 gelangte die ersten Kleinaktionäre an die Übernahmekommission und verlangten, dass den Kleinaktionären dasselbe Angebot wie der KG unterbreitet werden müsse. Dies mit der Begründung, dass dieser Aktienkauf nichts mehr mit der beschlossenen Kapitalerhöhung zu tun habe, sondern ausschliesslich der Beseitigung der Beschwerde diene.
Im Laufe des Jahres folgte dann eine Vielzahl von Beschwerden von Kleinaktionären an die Übernahmekommission, für welche jeweils lediglich eine Eingangsbestätigung erfolgte. Am 27. November 2020 publizierte die Übernahmekommission auf Drängen der IGUK auf ihrer Homepage folgenden Text: "Swiss Steel Holding AG: Die Übernahmekommission informiert darüber, dass sie bis zum 26. November 2020 insgesamt 41 überwiegend identische Anzeigen gemäss Art. 62 Abs. 2 UEV erhalten hat, welche sich auf Swiss Steel Holding AG (ehemals Schmolz+Bickenbach AG) und auf die mit Verfügung des Übernahme- und Staatshaftungsausschusses der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 6. Dezember 2019 zugunsten von BigPoint Holding AG und Martin Haefner gewährte Ausnahme von der Angebotspflicht nach Art. 136 Abs. 1 Bst. e FinfraG beziehen. Die Übernahmekommission weist darauf hin, dass sie über allfällige Verfahrensschritte in dieser Sache nicht öffentlich informieren wird."
Gemäss heutigem Informationsstand der IGUK sind keine weiteren Aktivitäten der Übernahmekommission erfolgt. Mehrere Versuche der Gründer der IGUK, mit dem Präsidenten der Übernahmekommission zu sprechen, wurden bereits auf Stufe Sekretariat abgeblockt. Damit kommt die Übernahmekommission ihrem Grundauftrag, nämlich für die Gerechtigkeit zugunsten aller Aktionäre zu sorgen, nicht nach und begünstigt durch ihre Passivität einzig den Grossaktionär. In Anbetracht der erneut beschlossenen unnötigen Kapitalerhöhung ist diese Haltung nicht akzeptierbar und lässt die Kleinaktionäre im Regen stehen.